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Der Verein bezweckt, die Schule in jeder Hinsicht zu unterstützen und auch außergewöhnliche Maßnahmen zu fördern, sowie in Einzelfällen Schülern zweckgebundene Unterstützung zu gewähren. (aus der Satzung) |
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Wir, die Freunde und Förderer der Grundschule Weitefeld, verstehen uns als Partner aller Lehrer und Schüler und möchten durch unsere Arbeit das soziale Leben im Schulalltag fördern. |
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Der Verein ist Träger der Maßnahmen der Betreuenden Grundschule. |
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Zur Geschichte des Vereins |
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SATZUNG “FREUNDE UND FÖRDERER DER GRUNDSCHULE WEITEFELD E.V.” § 1 Name und Sitz § 2 Zweck des Vereins § 3 Mitgliedschaft § 4 Beiträge § 5 Vereinsorgane § 6 Mitgliederversammlung § 7 Vorstand § 8 Protokollierung von Beschlüssen § 9 Auflösung des Vereins
zu § 1 Name und Sitz Der Name des am 26. August 1999 gegründeten Vereins lautet: Freunde und Förderer der Grundschule Weitefeld e.V. Der Förderkreis ist eingetragener Verein. Sitz des Vereins ist Weitefeld. zu § 2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt, die Schule in jeder Hinsicht zu unterstützen und auch außergewöhnliche Maßnahmen zu fördern, sowie in Einzelfällen Schülern zweckgebundene Unterstützung zu gewähren. a) Finanzierungshilfen zur Beschaffung oder Mithilfe bei der Anschaffung von Lehr- oder Lernmitteln im weitesten Sinne für die Schüler und Arbeitsgruppen. b) Die Gewährung von Unterstützung in Einzelfällen, z.B. in Form von Zuschüssen bei Klassenfahrten, Schulreisen usw. c) Der Schule nebengeordneten gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen, die in erster Linie den Schülern zugute kommen, finanzielle Unterstützung zu gewähren. Die Förderung wird in der Regel durch Sach- oder Geldspenden erfolgen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für die Verfolgung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Sämtliche Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, sind unzulässig. zu § 3 Mitgliedschaft Mitglieder der Freunde und Förderer können natürliche und juristische Personen, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Anstalten sein. Besonders aufgefordert zur Mitgliedschaft sind Eltern von Schülern der Grundschule Weitefeld, deren Lehrer und ehemalige Schüler. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Annahme durch den Vorstand rechtswirksam. Diese Annahme ist stets gegeben, wenn nicht binnen 3 Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung ein ablehnender Bescheid erfolgt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. a) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung jederzeit möglich. b) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn die satzungsmäßigen oder gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, oder der Beitrag für eine Zeit von 2 Jahren nicht mehr gezahlt ist. Im Fall des Beitragsrückstandes ist eine Erklärung des Vorstandes erforderlich. zu § 4 Beiträge Die finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Spenden und Beiträge werden auf Wunsch den steuerlichen Vorschriften entsprechende Spendenbescheinigungen erteilt. zu § 5 Vereinsorgane Organe des Fördervereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. zu § 6 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt (Jahreshauptversammlung). Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Die Einladung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden und durch Aushang am schwarzen Brett der Schule. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten und juristische Personen sind mit einer Stimme durch den entsandten Vertreter stimmberechtigt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit ent-sprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. zu § 7 Vorstand Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Dem erweiterten Vorstand gehören noch zusätzlich an: der stellvertretende Vorsitzende und drei Beisitzer. Als geborene Mitglieder gehören ihm ohne Stimmrecht der Schulelternsprecher und der Schulleiter an. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der Schriftführer sind gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Intern entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht der Schulleitung angehören bzw. Schuleltern-sprecher sein. Zur Überprüfung der Rechnungsführung wählt die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre 2 Rechnungsprüfer. Die Überprüfung hat jährlich stattzufinden. Zu den Sitzungen und Beratungen des Vorstandes können weitere Vertreter der Schulleitung. der Lehrerschaft, des Schulelternbeirates und der Schülermitverantwortung sowie andere Sachkundige von Fall zu Fall hinzugezogen werden. Bei Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln haben diese jedoch kein Stimmrecht. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. zu § 8 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. zu § 9 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Schulträger der Grundschule Weitefeld mit der Auflage, das Vermögen unverzüglich und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
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Nach Unterrichtsende steht denjenigen Eltern ein Betreuungsangebot zur Verfügung, dass die Kinder in der Schule besuchen können. Nach Anmeldung nehmen die Kinder entweder b 12.00 Uhr oder nach 13.00 Uhr daran teil. Hier wird zum einen das Verbleiben der Kinder bis max. 14.00 Uhr in der Schule unter Aufsicht ermöglicht, zum anderen eine Hausaufgabenbetreuung angeboten, die gezielte Hilfen geben kann. Durch die räumliche Nähe von Unterricht iund Hausaufgaben können Fragen kurzfristig und einfach geklärt werden. Der Kontakt zwischen Betreuung und Lehrern ist intensiv und gibt beiden Seiten Rückmeldungen. Sollten Sie daran interessiert sein, so informieren Sie sich bitte beim Förderverein oder unter folgenden - seiteninternen - Links: Betreuungsangebot (pdf) Anmeldung. |
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